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Freihandelszonen / Organisierte Industriezonen / Technologieentwicklungszonen

In der Türkei gibt es drei Arten von speziellen Investitionszonen:

1. FREIHANDELSZONEN

In der Türkei gibt es in verschiedenen Städten sog. "Freihandelszonen". In diesen Gebieten haben die Investoren die Möglichkeit, unter erleichterten Bedigungen Investitionen zu tätigen. Hervorzuheben ist insbesondere die Steuerfreiheit, günstige Immobilienerwerb bzw. günstige Mietkonditionen und andere Vergünstigungen. Zweck dieser Zonen ist vor allem die Steigerung der exportorientierten Investitionen. Rechtliche und administrative Bestimmungen in Bezug auf geschäftliche, finanzielle und wirtschaftliche Aspekte, die im Zollgebiet der Türkei gelten, werden in Freihandelszonen entweder nur eingeschränkt angewendet oder entfallen ganz.

Es gibt in der Türkei 20 Freihandelszonen (19 in Betrieb) mit Zugang zu den Märkten der EU und des Nahen Ostens. Sie liegen in nächster Nähe zu den bedeutendsten türkischen Häfen am Mittelmeer, der Ägäis und dem Schwarzen Meer sowie zu internationalen Handelsstraßen.
 
Vorteile von Freihandelszonen:

  • 100 % Befreiung von Zollgebühren und diversen anderen Abgaben
  • 100 % Befreiung von Körperschaftssteuer für produzierende Unternehmen
  • 100 % Befreiung von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und Sonderverbrauchsteuer
  • 100 % Befreiung von der Einkommensteuer für Beschäftigte (für Unternehmen, die mindestens 85 % des FOB-Werts der von ihnen in den Freihandelszonen produzierten Güter exportieren)
  • Güter können auf unbefristete Zeit in den Freihandelszonen verbleiben.
  • Unternehmen können Gewinne aus den Freihandelszonen ungehindert ins Ausland oder in die Türkei abführen.

Im folgenden finden Sie eine Übersicht der Freihandelszonen.

Freihandelszonen - Serbest Bölgeler

2. ORGANISIERTE INDUSTRIEZONEN

Darüber hinaus gibt es sog. "Organisierte Industriezonen". Bei diesen handelt es sich um Gebiete, in denen bestimmte Industriezweige konzentriert niedergelassen sind. Diese Zonen ermöglichen Unternehmen, in einem investorenfreundlichen Umfeld mit fertigen Infrastruktur- und sozialen Einrichtungen zu operieren. Die bereitgestellte fertige Infrastruktur umfasst Straßen, Wasser-, Gas- und Stromversorgung, Kommunikationsnetze, Abfallbeseitigung und weitere Serviceleistungen.

Es gibt 289 Organisierte Industriezonen in 80 Provinzen - 212 sind bereits in Betrieb, während sich die restlichen 77 derzeit landesweit im Bau befinden.

Für Investoren, die in den Organisierten Industriezonen tätig sind, ergeben sich zusätzlich zum Anreizsystem der Türkei (allgemeine Investitionsanreize, regionale Investitionsanreize, strategische Investitionsanreize, Anreize für Beschäftigung, FuE-Unterstützung usw.) folgende Vorteile:

  • Keine Mehrwertsteuer auf Grundstückserwerbe
  • Befreiung von der Grundsteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Bau der Anlage
  • Geringe Wasser-, Erdgas- und Telekommunikationskosten
  • Keine Steuer auf die Zusammenlegung und/oder Teilung von Grundstücken , es werden keine Steuern fällig. Befreiung von Gemeindesteuer für den Bau und den Betrieb der Anlage.
  • Befreiung von der Gemeindesteuer auf Festabfälle, wenn die Organisierten Industriezonen nicht an die kommunale Entsorgung angeschlossen ist

Auf dieser Seite finden Sie eine komplette Übersicht der in der Türkei vorhandenen Organisierten Industriezonen.

Türkiye Organize Sanayi Bölgeleri - Organisierte Industriezonen Türkei

3. TECHNOLOGIEENTWICKLUNGSZONEN - TECHNOPARKS

Technologieentwicklungszonen sind Gebiete, in denen Forschung und Entwicklung sowie Investitionen in hoch technologische Fachgebiete gefördert werden.

Es gibt 59 Technologieentwicklungszonen – 40 davon sind bereits in Betrieb, die restlichen 19 wurden genehmigt und befinden sich derzeit im Bau.

Vorteile der Technologieentwicklungszonen:

  • Aus Softwareentwicklungen und Forschung und Entwicklung erlangte Erträge sind bis zum 31. Dezember 2023 von Einkommens- und Unternehmenssteuern befreit.
  • Die Verkäufe von Anwendungssoftware, die ausschließlich in Technologieentwicklungszonen produziert wurde, sind bis zum 31. Dezember 2023 von der Mehrwertsteuer befreit. Dies beinhaltet beispielsweise Software zur Systemverwaltung, Datenverwaltung, Geschäftsanwendungen und Software unterschiedlicher Geschäftsbereiche, wie Internet, Mobilfunk und Militär.
  • Gehälter von FuE-Fachkräften und Supportmitarbeitern, die in der Zone tätig sind, werden bis zum 31. Dezember 2023 von allen Steuern befreit. Die Anzahl der Supportmitarbeiter, die unter diese Ausnahme fallen, darf dabei nicht mehr als 10 Prozent der FuE-Fachkräfte betragen.
  • Unternehmen können Investitionen vornehmen, die für die Produktion der technologischen Produkte erforderlich sind, die aus den FuE-Projekten in der Zone hervorgehen. Dies gilt für die Technologieentwicklungszone unter der Voraussetzung, dass die Investition von der Betreiberfirma als angemessen eingestuft und durch das Ministerium zugelassen wird.
  • 50 % des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsabgaben werden bis zum 31.12.2024 für fünf Jahre vom Staat übernommen.

In diesem Dokument (Stand September 2014) finden Sie eine Übersicht der Technologieentwicklungszonen in der Türkei:

Technologieentwicklungszonen in der Türkei

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Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung bzw. die Sachmängelhaftung ist mit der Reform des Obligationenrechts (Schuldrecht) nunmehr in den Artikeln 219 ff. n. F. des Obligationengesetzbuches geregelt. Die untenstehenden Ausführungen sind daher der neuen Gesetzeslage des Obligationenrechts angepasst, welches zum 01.07.2012 in Kraft tritt.

Ist die Kaufsache mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, stehen dem Käufer, wie im deutschen Recht, diverse Rechte zu.

Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, Art. 227 Nr. 2 n. F., den Rücktritt vom Kaufvertrag nach Art. 227 Nr. 1 n. F erklären sowie gem. Art. 227 Nr. 3 n. F. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache nach Art. 227 Nr. 4 n. F. verlangen.

Des Weiteren kann der Käufer gem. Art. 227 S. 2 n. F. nach den allgemeinen Regeln Schadensersatz verlangen. Für etwaige Mangel- und Mangelfolgeschäden hat der Verkäufer ebenso einzustehen, jedoch nur, soweit ihn Verschulden trifft.

Nach Artikel Art. 223 Abs. 1 n. F. des Obligationengesetzbuches muss auch der nicht gewerbliche Käufer, d. h. auch der Verbraucher, die Sache auf offensichtliche Mängel untersuchen und falls vorhanden rügen. Wenn er seiner Rügepflicht nicht nachkommt, gilt die Sache als angenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gewöhnlichen Überprüfung nicht festgestellt werden kann (vgl. Art. 223 Abs. 2 n. F.).

Gem. Art. 231 Abs. 1 n. F. gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist ein Jahr. Mit der Verlängerung der Frist ist eine Anpassung zum Verbraucherrecht geschaffen worden. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Sache, auch wenn sich der Mangel später herausstellt. Bei Arglist des Verkäufers hinsichtlich des Mangels gilt die zweijährige Verjährungsfrist nicht. Hier gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 146 n. F.

Zu beachten sind neben den Vorschriften des Obligationengesetzbuches die für den Verbraucher geltenden speziellen Normen des türkischen Verbraucherschutzgesetzes.

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Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht der Türkei ist im Handelsgesetzbuch in den Artikeln. 116 ff. ("acente") geregelt. Grundsätzlich kann darauf hingewiesen werden, dass der ausländische Lieferant weder einen lokalen Vertriebspartner benötigt, noch ist es notwendig, dass der Vertriebspartner eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Die Handelsvertreter müssen sich als Kaufleute lediglich im Handelsregister eintragen lassen.

Es wird unterschieden zwischen dem Handelsvertreter und dem Vertragshändler. Wenn der Handelsvertreter nicht nur Verträge vermitteln, sondern auch namens und mit Wirkung für den Prinzipal abschließen soll, so bedarf der Vertrag der Schriftform und die Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister. In diesem Vertrag können jedoch Rechtswahlklauseln getroffen werden.

Unbefristete Handelsvertreterverträge können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die ausserordentliche, fristlose Kündigung bedarf es hingegen eines wichtigen Grundes. Bei Fehlen eines wichtigen Grundes können für den Gekündigten Schadensersatzansprüche entstehen. Der im deutschen Handelsgesetzbuch bekannte Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist dem türkischen HGB derzeit noch fremd. Der Kassationshof der Türkei hat jedoch in Einzelfällen dem schuldlos gekündigten Handelsvertreter einen Entschädigungsanspruch zugesprochen.

Beim Vertragshändler, der auf eigene Rechnung kauft und verkauft finden sich im türkischen HGB keine Sonderbestimmungen. Es wird daher empfohlen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien vertraglich präzise zu gestalten, um später etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen. Zu beachten ist ferner, dass der Kassationshof auch einem Vertragshändler Ausgleichsansprüche zugebilligt hat.

Zu erwähnen bleibt, dass das Vertriebsrecht durch die Reform des Handelsgesetzbuches ebenso einer Neuregelung zugeführt werden wird. Darin wird gem. der EU-Handelsverteterrichtlinie u. a. auch der Ausgleichsanspruch zu finden sein.

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Immobilienrecht

Die Vorschriften für den Immobilienerwerb für Ausländer wurden in der Türkei in den letzten Jahren immer wieder geändert. Generell gilt das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien erwerben können, wenn türkische natürliche und juristische Personen im jeweiligen Ausland die gleichen Rechte haben.

Dieses Gegenseitigkeitsprinzip ist im Verhältnis zu Deutschland erfüllt. Es gibt aber dennoch gewisse Einschränkungen, wie z. B. eine Erwerbsbeschränkung für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörige bis zu einer Größe von 2,5 Hektar (25.000 qm), wobei die betreffende Immobilie bzw. das Grundstück baurechtlich auf beplantem Gebiet sein muss. Für ausländische juristische Personen oder inländische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung gilt, dass diese die Immobilien erwerben dürfen, welche zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftszwecks erforderlich sind, wobei auch hier einige Beschränkungen zu beachten sind.

Allerdings können Ausländer eine Immobilie nicht erwerben, wenn diese sich in einem militärischen Sperr- und Sicherheitszone befindet.

In der Türkei hat jeder Eigentümer für seine Immobilie einen Grundbuchauszug (Tapu Senedi). Damit kann jeder sein Eigentum an der Immobilie nachweisen.

Wenn ein Ausländer in der Türkei eine Immobilie kaufen möchte, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Ein formgültiger und damit wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien, der sog. Grundstückskaufvertrag („resmi senet"), wird ausschließlich beim Grundbuchamt (Tapu Dairesi) abgeschlossen.
  • Die Rechtslage in der Türkei darf nicht mit der deutschen Rechtspraxis verwechselt werden. Denn ein notariell verbindlicher Kaufvertrag, wie wir es in Deutschland kennen, gibt es im Grunde in der Türkei nicht. Sofern die Parteien dennoch einen solchen Kaufvertrag vor einem türkischen Notar abschließen, handelt es sich bei diesem lediglich um ein „Verkaufsversprechen", so was wie ein Vorvertrag. Es ist daher dringend davon abzuraten, bei Abschluss eines solchen Vertrags den Kaufpreis oder auch einen Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zu bezahlen. Denn der Verkäufer ist trotz dieses notariellen Vertrags nicht daran gehindert, die Immobilie an einen Dritten zu veräußern.
  • Die persönlichen Daten des Erwerbers und die Katasterunterlagen der Immobilie müssen beim Grundbuchamt eingereicht werden. Es ist auch ratsam, vor dem Gang zum Grundbuchamt eine Einsichtnahme im Grundbuch bezüglich etwaiger Lasten, Beschränkungen etc. der Immobilie vorzunehmen.
  • Erwerber und Verkäufer müssen vor dem Grundbuchamt, das sich am Ort der Immobilie befindet, erscheinen und den Verkaufsvorgang zum Protokoll erklären. Danach kann die Übertragung stattfinden. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die Vollmacht muss aber bei einem Notar öffentlich beurkundet werden. Dies kann auch vor dem Notar bei einem türkischen Konsulat in der Bundesrepublik erfolgen. Der Käufer erhält nach Abschluss aller Formalitäten vom Grundbuchamt einen entsprechenden Grundbuchauszug (Tapu Senedi).
  • Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das heißt, sowie in Deutschland, braucht der Käufer nichts gegen sich gelten zu lassen, was nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Inhalt des Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig. Für jedes Grundstück bzw. für jede Eigentumswohnung gibt es eine Abteilung im Grundbuch, in der alles was die Immobilie betrifft eingetragen ist.
  • Weiter sollte man sich wie in Deutschland wegen Wasser-, Stromversorgung und Gas u.a. anmelden.
  • Als ausländischer Eigentümer einer Immobilie in der Türkei kann man diese selbstverständlich jederzeit weiterveräußern.
  • Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte in der Türkei ist das türkische Recht ausschließlich maßgeblich. Es gilt das Belegenheitsprinzip.
  • Im Hinblick auf die Streitigkeiten, die die Immobilie in der Türkei betreffen, ist das Gericht am Ort der Immobilie zuständig.
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