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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.

Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.

Das neue DBA zwischen den beiden Ländern wurde unterzeichnet und kommt, wie bereits angekündigt, ab dem 01.01.2011 zur Anwendung. Es ersetzt das bisherige Abkom­men aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.

Das neue Abkommen lehnt sich im Wesentlichen an das Musterabkommen der OECD an. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen insbesondere folgende Anpassungen an die aktuelle internationale Abkommenspolitik:

  • die Quellensteuersätze bei Dividenden und Zinsen wurden gesenkt
  • ein begrenztes Besteuerungsrecht von Renten im Quellenstaat wurde eingeführt
  • die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht gezahlter türkischer Steuern wird wegfallen
  • eine so genannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wird zugunsten Deutschlands eingeführt
  • der steuerliche Informationsaustausch wird dem geltenden OECD-Standard entsprechend erweitert (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung 39/2011).

Unten können Sie die beiden Abkommenstexte herunterladen:

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei von 1985 (alt)

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei vom 19.09.2011

Türkiye-Almanya Çifte Vergilendirmeye Önleme Anlaşması, 19.09.2011 (Türkische Version)

 

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Kanzlei Karaman

Rechtsanwalt Kemal Karaman 

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