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Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung bzw. die Sachmängelhaftung ist mit der Reform des Obligationenrechts (Schuldrecht) nunmehr in den Artikeln 219 ff. n. F. des Obligationengesetzbuches geregelt. Die untenstehenden Ausführungen sind daher der neuen Gesetzeslage des Obligationenrechts angepasst, welches zum 01.07.2012 in Kraft tritt.

Ist die Kaufsache mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, stehen dem Käufer, wie im deutschen Recht, diverse Rechte zu.

Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, Art. 227 Nr. 2 n. F., den Rücktritt vom Kaufvertrag nach Art. 227 Nr. 1 n. F erklären sowie gem. Art. 227 Nr. 3 n. F. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache nach Art. 227 Nr. 4 n. F. verlangen.

Des Weiteren kann der Käufer gem. Art. 227 S. 2 n. F. nach den allgemeinen Regeln Schadensersatz verlangen. Für etwaige Mangel- und Mangelfolgeschäden hat der Verkäufer ebenso einzustehen, jedoch nur, soweit ihn Verschulden trifft.

Nach Artikel Art. 223 Abs. 1 n. F. des Obligationengesetzbuches muss auch der nicht gewerbliche Käufer, d. h. auch der Verbraucher, die Sache auf offensichtliche Mängel untersuchen und falls vorhanden rügen. Wenn er seiner Rügepflicht nicht nachkommt, gilt die Sache als angenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gewöhnlichen Überprüfung nicht festgestellt werden kann (vgl. Art. 223 Abs. 2 n. F.).

Gem. Art. 231 Abs. 1 n. F. gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist ein Jahr. Mit der Verlängerung der Frist ist eine Anpassung zum Verbraucherrecht geschaffen worden. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Sache, auch wenn sich der Mangel später herausstellt. Bei Arglist des Verkäufers hinsichtlich des Mangels gilt die zweijährige Verjährungsfrist nicht. Hier gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 146 n. F.

Zu beachten sind neben den Vorschriften des Obligationengesetzbuches die für den Verbraucher geltenden speziellen Normen des türkischen Verbraucherschutzgesetzes.

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Kanzlei Karaman

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