Deutsch-Türkischer Konsularvertrag
Für die Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei gilt weiterhin der „Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche“ vom 28.05.1929. In diesem geht es vor allem um die Befugnisse von Konsuln in den jeweiligen Auslandsvertretungen, Erklärungen ihrer Staatsangehörigen entgegenzunehmen, Verfügungen von Todes wegen, Rechtsgeschäfte u. ä. aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen.
- Aufrufe: 324