Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen
Wichtig ist auch das bilaterale Rechtshilfeübereinkommen zwischen Deutschland und der Türkei, das sog. Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBI. 1930 Il S. 6), das bspw. die Befreiung von Sicherheitsleistungen im Art. 2 regelt, wenn z. B. ein deutsches Unternehmen oder ein türkisches Unternehmen jeweils im anderen Land als Kläger auftritt. D. h. wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Sitzes oder Aufenthalts darf von den Gerichten keine Sicherheitsleistung oder ähnliches verlangt werden.
Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929
Die türkische Version dieses Abkommens bzw. das damit erlassene Gesetz dazu lautet: "Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında Ankarada 28 mayıs 1929 tarihinde imza edilmiş olan hukukî ve ticarî mevadı adliyeye müteallik münasebatı mütekabileye dair mukavelename hakkında kanun" und kann nachfolgend abgerufen wurden:
Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında 28 Mayıs 1929 tarihli anlasma ile ilgli kanun.pdf
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