Steuerrecht
Das türkische Steuersystem unterteilt sich im wesentlichen in drei Steuerarten. Einkommensteuer, Aufwandsteuer und die Vermögenssteuer. Im folgenden soll nur ein grober Überblick gegeben werden.
Einkommensteuer:
Die Ertragsbesteuerung umfasst alle Einkommen von In- und Ausländern, sowie Körperschaften mit Sitz in der Türkei. Die Grundkörperschaftssteuerrate wurde im Jahre 2006 von 30 auf 20 % gesenkt. Bei der Einkommenssteuer gibt es eine progressive Staffelung, wonach derzeit beim Einkommen bis 8.000 TL 15 %, von 8.801 bis 22.000 TL 20 %, von 22.001 bis 50.000 27 % und ab 50.001 TL 35 % erhoben werden.
Die Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen beträgt 15 %. Für Lizenzen beträgt die Quellensteuer 20 %. Gem. dem noch geltenden DBA ist Quellenbesteuerung fjür Lizenzen jedoch auf 10 % reduziert. Bankeinlagen werden mit einem Satz von 15 % besteuert. Zinserträge auf Schatzbriefe und Schatzanweisungen sowie Zinserträge auf weitere Obligationen und Wechsel von ansässigen Körperschaftenwerden mit einem Satz von 10 % besteuert.
Aufwandsteuer:
Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt zurzeit 18 %. Es gibt einen ermäßigten Satz von 1 % oder 8 % auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Auf Treibstoffe, Tabakwaren und Luxuskonsumgüter etc. werden Sonderverbrauchsteuern erhoben. Transaktionen von Bank- und Versicherungsgesellschaften sind von der Mehrwertsteuer befreit, unterliegen jedoch der Bank- und Versicherungssteuer. Schließlich wird noch auf verschiedene Dokumente wie Verträge, Abkommen, Eigenwechsel, Kreditbriefe, Jahresabschlüsse etc. die sog. Stempelsteuer erhoben. Diese ist als prozentualer Betrag des angegebenen Wertes auf dem Dokument zu verschiedenen Steuersätzen zwischen 0,15 % und 0,75 % zu entrichten.
Vermögenssteuer:
Es gibt drei Arten von Vermögenssteuer. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Immobiliensteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt abhängig von der Höhe des Betrags zwischen 1 % und 30 %. Bei der Grunsteuer erhebt die Türkei auf Wohngebäude 0,1 %, auf Geschäftsräume 0,2 %, auf unbebautes Land 0,1 % und 0,3 % auf bebautes Land.
Doppelbesteuerungsabkommen:
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.
Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.
Das neue DBA zwischen den beiden Ländern wurde unterzeichnet und kommt, wie bereits angekündigt, ab dem 01.01.2011 zur Anwendung. Es ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.
Das neue Abkommen lehnt sich im Wesentlichen an das Musterabkommen der OECD an. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen insbesondere folgende Anpassungen an die aktuelle internationale Abkommenspolitik:
- die Quellensteuersätze bei Dividenden und Zinsen wurden gesenkt
- ein begrenztes Besteuerungsrecht von Renten im Quellenstaat wurde eingeführt
- die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht gezahlter türkischer Steuern wird wegfallen
- eine so genannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wird zugunsten Deutschlands eingeführt
- der steuerliche Informationsaustausch wird dem geltenden OECD-Standard entsprechend erweitert (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung 39/2011).
Hier können Sie die beiden Abkommenstexte herunterladen:
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