Skip to main content

Steuerrecht

Das türkische Steuersystem unterteilt sich im wesentlichen in drei Steuerarten. Einkommensteuer, Aufwandsteuer und die Vermögenssteuer. Im folgenden soll nur ein grober Überblick gegeben werden.

Einkommensteuer:

Die Ertragsbesteuerung umfasst alle Einkommen von In- und Ausländern, sowie Körperschaften mit Sitz in der Türkei. Die Grundkörperschaftssteuerrate wurde im Jahre 2006 von 30 auf 20 % gesenkt. Bei der Einkommenssteuer gibt es eine progressive Staffelung, wonach derzeit beim Einkommen bis 8.000 TL 15 %, von 8.801 bis 22.000 TL 20 %, von 22.001 bis 50.000 27 % und ab 50.001 TL 35 % erhoben werden.

Die Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen beträgt 15 %. Für Lizenzen beträgt die Quellensteuer 20 %. Gem. dem noch geltenden DBA ist Quellenbesteuerung fjür Lizenzen jedoch auf 10 % reduziert. Bankeinlagen werden mit einem Satz von 15 % besteuert. Zinserträge auf Schatzbriefe und Schatzanweisungen sowie Zinserträge auf weitere Obligationen und Wechsel von ansässigen Körperschaftenwerden mit einem Satz von 10 % besteuert.

Aufwandsteuer:

Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt zurzeit 18 %. Es gibt einen ermäßigten Satz von 1 % oder 8 % auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Auf Treibstoffe, Tabakwaren und Luxuskonsumgüter etc. werden Sonderverbrauchsteuern erhoben. Transaktionen von Bank- und Versicherungsgesellschaften sind von der Mehrwertsteuer befreit, unterliegen jedoch der Bank- und Versicherungssteuer. Schließlich wird noch auf verschiedene Dokumente wie Verträge, Abkommen, Eigenwechsel, Kreditbriefe, Jahresabschlüsse etc. die sog. Stempelsteuer erhoben. Diese ist als prozentualer Betrag des angegebenen Wertes auf dem Dokument zu verschiedenen Steuersätzen zwischen 0,15 % und 0,75 % zu entrichten.

Vermögenssteuer:

Es gibt drei Arten von Vermögenssteuer. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Immobiliensteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt abhängig von der Höhe des Betrags zwischen 1 % und 30 %. Bei der Grunsteuer erhebt die Türkei auf Wohngebäude 0,1 %, auf Geschäftsräume 0,2 %, auf unbebautes Land 0,1 % und 0,3 % auf bebautes Land.

Doppelbesteuerungsabkommen:

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.

Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.

Das neue DBA zwischen den beiden Ländern wurde unterzeichnet und kommt, wie bereits angekündigt, ab dem 01.01.2011 zur Anwendung. Es ersetzt das bisherige Abkom­men aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.

Das neue Abkommen lehnt sich im Wesentlichen an das Musterabkommen der OECD an. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen insbesondere folgende Anpassungen an die aktuelle internationale Abkommenspolitik:

  • die Quellensteuersätze bei Dividenden und Zinsen wurden gesenkt
  • ein begrenztes Besteuerungsrecht von Renten im Quellenstaat wurde eingeführt
  • die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht gezahlter türkischer Steuern wird wegfallen
  • eine so genannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wird zugunsten Deutschlands eingeführt
  • der steuerliche Informationsaustausch wird dem geltenden OECD-Standard entsprechend erweitert (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung 39/2011).

Hier können Sie die beiden Abkommenstexte herunterladen:

  • Aufrufe: 288

Das Türkische Arbeitsrecht

Im Deutsch-Türkischen Rechtsverkehr gewinnt auch das türkische Arbeitsrecht immer mehr an Bedeutung. Denn inzwischen sind ca. 5.750 Unternehmen mit deutscher Beteiligung in der Türkei vertreten (Stand Juni 2014). Die deutschen Unternehmen kommen das erste Mal mit türkischem Arbeitsrecht oft dann in Berührung, wenn sie türkische Geschäftsführer  vor Ort einsetzen oder auch andere Mitarbeiter beschäftigt werden. Hier ist es wichtig, sich im Vorfeld mit dem türkischen Arbeitsrecht auseinanderzusetzen, da dieses eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die es im deutschen Arbeitsrecht so nicht gibt.

Maßgebliche Quelle für das Türkische Arbeitsrecht ist das Gesetz Nr. 4857 (İş Kanunu), welches am 10.06.2003 in Kraft getreten ist.

An dieser Stelle sollen einige, wichtige gesetzliche Regelungen dargelegt werden:

Abschluss des Arbeitsvertrags:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wonach sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitgeber verpflichtet, in Weisungsabhängigkeit und gegen Entgelt Arbeitsleistungen zu erbringen. Es ist möglich, einen Arbeitsvertrag wie im deutschen Recht unbefristet oder befristet abzuschließen, wobei bei letzterem ein Befristungsgrund gegeben sein muss. Andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen.

Grundsätzlich ist eine Formvorschrift für Arbeitsverträge nicht vorgegeben. Nach Art. 8 Abs. 2 des Türkischen Arbeitsgesetzes ist jedoch Schriftform dann erforderlich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Jahr oder mehr Laufzeit vorgesehen ist. Ein Verstoß dagegen macht das Arbeitsverhältnis nicht unwirksam, sondern führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.  

Probezeit kann gem. Art. 15 Abs. 1 bis zu zwei Monaten, bei Anwendung eines Tarifvertrages bis zu vier Monaten vereinbart werden.

Urlaub:

Der gesetzliche Mindesturlaub in der Türkei beträgt nach § 53 Türkisches Arbeitsgesetz bei einer Beschäftigungsdauer zwischen 1-5 Jahren (einschließlich 5. Jahr) 14 Tage, bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren jedoch unter 15 Jahren 20 Tage und bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren und mehr 26 Tage.

Zu beachten ist, dass einschließlich der Probezeit, der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub erst nach Vollendung von einem Jahr Beschäftigungsdauer hat. Arbeitsvertraglich können hiervon abweichende Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers getroffen werden.

Hinzu kommen die gesetzlichen und religiösen Feiertage von derzeit 8 Tagen im Jahr.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Für den Fall, dass eine Probezeit vereinbart wurde, kann innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden (vgl. Art. 15 Abs. 2).

Bei befristeten Arbeitsverträgen bedarf es für die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung berechtigenden Grundes. Eine Legaldefinition findet sich hierzu im Gesetz nicht. Im Art. 24 findet sich eine Auflistung von solchen berechtigenden Gründen für den Arbeitnehmer und im Art. 25 für die Arbeitgeberseite.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch nach den vorgenannten Artikel bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich.

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich. Einzuhalten ist lediglich die jeweilige Kündigungsfrist, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet.

Wie im deutschen Recht, findet der besondere Kündigungsschutz nach den Art. 18 ff. grundsätzlich dann Anwendung, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und wenn der Arbeitgeber in derselben Branche – gemeint ist also nicht nur der Betrieb als eine kleine organisatorische Einheit – mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt.

Eine Kündigung ist dann nur bei Vorliegen eines gültigen Grundes wirksam. Hier ist wiederum eine Ähnlichkeit mit dem deutschen Arbeitsrecht festzustellen, da der Arbeitgeber in diesem Fall die Kündigung auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe stützen kann. Die Beurteilung, ob ein Grund dieser Art gegeben ist oder nicht, werden dann, wie in Deutschland auch, die Arbeitsgerichte vorzunehmen haben.  Art. 18 Abs. 2 regelt lediglich eine nicht abschließende Aufzählung von  Gründen, die der Arbeitgeber gerade nicht heranziehen darf.

Ganz wichtig ist allerdings, dass nach Art. 19 Abs. 1 bei jeder Kündigung der Grund – - im Gegensatz zum deutschen Arbeitsrecht - sich klar aus dem Kündigungsschreiben ergeben muss. Andernfalls ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam.

  • Aufrufe: 540

Gesetz über ausländische Direktinvestitionen

Die Zielrichtung dieses Gesetzes ist im Wesentlichen, ausländische Direktinvestitionen zu fördern, die Rechte der ausländischen Investoren zu schützen, die Rahmenbedingungen an internationale Standards anzupassen und damit ausländische Direktinvestitionen insgesamt zu erleichtern.

Mit diesem Gesetz hat die Türkei hierzu einen wichtigen Schritt unternommen. Aus diesem Gesetz ergibt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Investoren mit inländischen Investoren. Dieser Gedanke des Gesetzgebers löst das ehemalige Prinzip der Genehmigungsvorbehalte ab. Daher können ausländische Investoren ohne Beschränkungen sich in der Türkei niederlassen. Es gibt lediglich für einige Sektoren, wie bspw. Seefahrt, private Bildungsinstitute, TV- und Radiosender, zivile Luftfahrt, Firscherei etc. gewisse Beschränkungen.

  • Aufrufe: 279

NEU: Das neue Handelsgesetzbuch der Türkei im Überblick

Das neue Handelsgesetzbuch ist am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt erhebliche Neuerungen mit sich, die vielseitige Auswirkungen auch auf den Deutsch-Türkischen Rechtsverkehr bzw. auf Investitionsvorhaben in der Türkei haben werden. Für den deutschen Investor ist es daher sinnvoll, sich mit den grundlegenden Änderungen vorab auseinanderzusetzen.

Hier sollen daher in der gebotenen Kürze die wesentlichen Änderungen dargestellt werden:

1. Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich an den Gesellschaftsformen nichts geändert hat. Es gibt nach wie vor die Personengesellschaften, also die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft. Daneben die Kapitalgesellschaften, nämlich die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die türkische Limited), die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Genossenschaft.

Bei allen Kapitalgesellschaften können außer Geldeinlagen auch Sacheinlagen eingebracht werden, wobei bei Sacheinlagen ein „Bewertungsbericht“ erforderlich ist. Bei der Gründung der Gesellschaft ist notwendig eine Satzung sowie jetzt neu eine Erklärung der Gründer. Daneben muss der Verfahrensprüfer einen Gründungsbericht erstellen.

2. Änderungen bei der  "Limited Şirketi" vergleichbar mit der deutschen GmbH:

  • Das Stammkapital der Limited wurde von 5.000,- TL auf 10.000,- TL erhöht (ca. 4.500,- €) und muss sofort vollständig eingezahlt werden.
  • Die Limited kann nun auch mit einem Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) gegründet werden, mind. zwei Gesellschafter sind nicht mehr erforderlich. Die Anzahl der Gesellschafter darf 50 nicht überschreiten. Eine bestehende Limited mit mehreren Gesellschaftern kann auf einen Gesellschafter reduziert werden, wobei dies innerhalb einer bestimmten Frist ins Handelsregister eingetragen werden muss.
  • Einer der Gesellschafter muss befugt sein, die Limited zu führen und zu vertreten, wobei mind. einer der Geschäftsführer sich in der Türkei aufhalten muss. Verstoß gegen diese Regelung kann zur Auflösung der Gesellschaft führen. 
  • Zwingende Organe der Limited sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer. Bei juristischen Personen als Geschäftsführer müssen diese zu ihrer Vertretung eine natürliche Person bestellen, die in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht wird.
  • Das sog. „Ultra-vires-Prinzip“, nämlich dass Geschäfte, die sich nicht im Rahmen des satzungsmäßigen Gegenstandes der Gesellschaft bewegen, unwirksam sind, wurde aufgehoben.

3. Änderungen bei der  „Anonim Şirketi“ (Aktiengesellschaft):

  • Das Mindeststammkapital der AG muss 50.000,- TL (ca. 22.000,- €) betragen. Bei einer Nicht-Publikums-AG jedoch mind. 100.000,- TL (ca. 45.000,- €).
  • Auch bei der AG ist eine Gründung mit einem Anteilseigner (natürliche oder juristische Person) möglich. Eine bestehende AG mit mehreren Gesellschaftern kann auch auf einen Gesellschafter reduziert werden. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist im Handelsregister eingetragen werden.
  • Die sog. Stufengründung ist nicht mehr möglich. Im neuen Gesetz gibt es nur noch die Einheitsgründung.
  • Die Organe der AG sind nach wie vor die Generalversammlung, der Vorstand und die Buchprüfer. Ein-Mann Vorstand ist jetzt möglich. Daneben gibt es ungewöhnliche Neuerungen wie, dass 1/4 der Vorstandsmitglieder einen Hochschulabschluss haben müssen, wobei diese Bedingung beim Ein-Mann-Vorstand keine Anwendung findet. Mindestens ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied muss sich in der Türkei aufhalten und türkischer Staatsangehöriger sein. Verstoß gegen diese Regelung kann zur Auflösung der Gesellschaft führen.
  • Wie früher auch, werden die Vorstandsmitglieder für max. 3 Jahre bestellt und müssen selbst nicht Anteilseigner sein.
  • Durch Beschluss der Generalversammlung können die Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen werden. Solange keine Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen Vorstandsmitglied oder Dritten vorliegt, obliegt die Geschäftsführung allen Vorstandsmitgliedern.
  • Der Vorstand beschließt nunmehr mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen auf elektronischem Wege sind möglich.
  • Neu ist auch die Regelung, dass Darlehen an Gesellschafter verboten sind. Etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber müssen die Gesellschafter bis zum 01.07.2015 zurückführen.
  • Nach internationalen Rechnungslegungsstandards sind im neuen HGB drei Prüfungen vorgesehen:
    • Dauerhafte Abschlussprüfung durch eine unabhängige Prüfungsgesellschaft
    • Verfahrensprüfung für bestimmte Vorgänge (Kapitalerhöhung, Fusion, Spaltung etc.)
    • Sonderprüfung bei unklaren Sachverhalten

4. Alle Kapitalgesellschaften, d. h. die Limited, AG und KG auf Aktien müssen spätestens ab dem 01.07.2013 eine Website einrichten bzw. die jetzige an die neuen Regelungen im HGB anpassen. Alle Bekanntmachungen nach dem Gesetz, z. B. Einladungen zur Generalversammlung, jegliche Belege, Erklärungen, die die Aktionäre und Gesellschafter wissen sollten, z. B. ein Wertgutachten über eine Sacheinlage etc. müssen auf der Website veröffentlicht werden. Etwaige Beschlüsse des Vorstands, jegliche Berichte und Entscheidungen bezüglich Fusionen, Spaltung, Umwandlung, aber auch Jahresabschlüsse sowie dazugehörige Anlagen etc. müssen auf der Website ebenso veröffentlicht werden.

Wie der obigen exemplarischen Auflistung zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber, um der absoluten Transparenz und wohl auch der Kontrolle Rechnung zu tragen, die Veröffentlichungspflichten für die Kapitalgesellschaften auf deren Website erheblich überspannt, so dass jetzt schon zu befürchten ist, dass diese Regelungen in der Praxis kaum halten werden. Es würde daher nicht überraschen, dass zumindest ein Teil dieser Vorschriften in absehbarer Zeit revidiert werden könnten. Jedenfalls drohen bei etwaigen Verstößen hiergegen erhebliche strafrechtliche Sanktionen.

5. Daneben wurden die Regelungen zur Fusionen, Spaltung und Umwandlung im neuen Gesetz komplett neu und ausführlich geregelt. Ferner gibt es detaillierte Regelungen zu beherrschenden und verbundenen Unternehmen sowie eine Reihe von Vorschriften zu unlauterem Wettbewerb, die an dieser Stelle nicht näher ausgeführt werden.

  • Aufrufe: 304

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das türkische Handels- und Gesellschaftsrecht (Türk Ticaret Kanunu), wurde nach jahrelangem Gesetzgebungsverfahren umfassend reformiert. Die Neufassung des Gesetzes wurde am 14.02.2011 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt erst am 01.07.2012 in Kraft. Es enthält jetzt 1535 Artikel statt 1475 Artikel in der alten Fassung.

Auch das neue HGB weist große Ähnlichkeiten zum deutschen HGB auf. Dies gilt insbesondere für die Gesellschaftsformen, was auch daran liegt, dass das türkische HGB in der alten Fassung im Jahre 1957 in den Grundzügen vom deutschen HGB übernommen wurde. Alle Vorschriften zu den verschiedenen Gesellschaftsformen sind im HGB normiert und nicht etwa in speziellen Gesetzen, wie bspw. das deutsche GmbH-Gesetz.

Die Gesellschaftsformen nach dem türkischen HGB:

Im Folgenden sollen die beiden wichtigen Gesellschaftsformen in der Praxis, d. h. die türkische Limited (GmbH) und die Aktiengesellschaft, dargestellt werden:.

1. Die GmbH (Limited Şirketi)

Die Voraussetzungen über die Gründung der türkischen Limited findet man in den Art. 503 ff. a.F., Art. 573 ff. n.F.

Nach deutschem GmbH-Gesetz ist die Gründung einer Einmann-GmbH ohne weiteres möglich. Dies war in der Türkei bis vor der Reform nicht möglich. Gem. Art. 504 a.F. musste die türkische GmbH mindestens zwei natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter haben. Die Zahl der Gesellschafter war mit fünfzig begrenzt. Nach der Neufassung ist die Gründung der türkischen Limited auch durch eine Person möglich, Art. 573 I n.F. Bei der Begrenzung der Zahl der Gesellschafter mit fünfzig hat sich nichts geändert, Art. 574 n.F.

Für die Gründung der türkischen GmbH ist es erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen und notariell beglaubigt wird, Art. 575 n.F. Im Gesellschaftsvertrag müssen bestimmte Angaben zum Zweck des Unternehmens oder Angaben zum Stammkapital enthalten sein. Die Anforderungen sind genauer in den Art. 506 a.F., Art. 576 n.F. geregelt.

Die türkische GmbH wird sodann ins türkische Handelsregister (ticaret sicili) eingetragen und wird im türkischen Handelsregisterblatt bekanntgemacht. Erst mit der Eintragung wird die türkische Limited rechtsfähig, Art. 512 a.F., Art. 588 n.F.

Gem. Art. 507 a.F. betrug das Mindeststammkapital der türkischen GmbH 5.000,- TL (ungefähr 2130,-€). Nach Art. 580 Abs. 1 n.F. wurde das Mindeststammkapital nunmehr auf 10.000,- TL erhöht (ungefähr 4250 €). Diese Einlage ist sofort und in vollem Umfang zu erbringen, Art. 585 n.F.

Die Bestimmungen hinsichtlich Aufstellung und Prüfungspflicht der türkischen GmbH wurden an die Regelungen der türkischen Aktiengesellschaft angeglichen.

Sowie die deutsche GmbH haftet die türkische GmbH gegenüber ihren Gläubigern grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und es gibt keine persönliche Haftung der Gesellschafter der GmbH (Art. 602 n.F.).

Die türkische Limited wird, wie bei der deutschen GmbH, durch ihren Geschäftsführer vertreten.

Organe der türkischen GmbH sind:

  • die Gesellschafterversammlung (Genel Kurul): Art. 616 ff. n.F.
  • der Geschäftsführer (Müdürler): Art. 623 ff. n.F.
  • die Prüfer (Denetçiler): Art. 635 n.F.


2. Die Aktiengesellschaft (Anonim Şirketi)

Die Regelungen über die Aktiengesellschaft sind in den Art. 329-563 n.F. zu finden.

Nach der neuen Fassung kann eine Aktiengesellschaft für jeden wirtschaftlichen - er muss legal sein - Zweck gegründet werden (Art. 331 n.F.). Der Zweck des Unternehmens (işletme konusu) muss nicht wie nach der alten Fassung offen gelegt werden, Art. 271 S. 2 a.F.

Eine weitere Neuigkeit ist, dass die türkische AktG ohne den Bericht über die Betriebsprüfung nicht mehr gegründet werden kann. Gründer der AktG können natürliche oder juristische Personen sein. Nach der alten Fassung waren mindestens fünf Personen für die Gründung erforderlich, nach der Neufassung reicht auch nur eine Person aus, Art. 338 Abs. 1 n.F. Falls aber die AktG am Anfang durch mehrere Personen gegründet worden ist, aber im Laufe der Zeit die Anteile bei einer Person angehäuft sind, muss dies innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand gemeldet werden. Innerhalb von weiteren sieben Tagen muss der Vorstand diese Änderung beim Handelsregister zur Eintragung anmelden.

Wie nach der alten Fassung beträgt das Grundkapital (Başlangıç Sermayesi) 50.000,- TL. Wenn eine AktG das System des eingetragenen Kapitals akzeptiert hat und wenn sie nicht öffentlich ist („halka açık olmayan anonim şirketler") muss das Grundkapital jedoch mindestens 100.000,- TL betragen, Art. 332 I n.F.

Organe der türkischen Aktiengesellschaft sind:

  • die Hauptversammlung (Genel Kurul), Art. 407 ff. n. F.: Sie entscheidet vor allem über Satzungsänderungen, bestellt den Vorstand, trifft die wichtigen Entscheidungen zur Unternehmenspolitik, bestätigt die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung.
  • der Vorstand (Yönetim Kurulu), Art. 359 ff. n. F.: Die Mindestvoraussetzung von drei Personen für den Vorstand gibt es nach der Neufassung nicht mehr. Der Vorstand kann auch aus einer Person bestehen, Art. 359 I n.F. Aber mindestens ein Mitglied des Vorstands muss türkischer Staatsangehöriger sein und seinen festen Wohnsitz in der Türkei haben. In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass die Durchführung von Aufgaben des Vorstands auf einen oder mehrere Geschäftsführer (Direktoren) übertragen wird. Diese können sowohl Vorstandsmitglieder als auch Dritte sein, Art. 367 I n.F.
  • der Prüfer (Denetçi), Art. 397 ff.: Nach dem Gesetz ist nicht klar, ob es sich beim Prüfer um ein Organ handelt oder nicht. Dafür spricht, dass der Prüfer neben der Gesellschafterversammlung und dem Vorstand aufgelistet wird. Dagegen spricht, dass grundsätzlich auch ein Unabhängiger (z. B. Wirtschaftsprüfer) außerhalb der Gesellschaft, Prüfer sein kann, Art. 400 I n.F. Seine Hauptaufgabe besteht jedenfalls darin, die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen bzw. die Buchführung und die Finanzen im Unternehmen zu kontrollieren.
  • Aufrufe: 427

Weitere Beiträge …

Kanzlei Karaman

Rechtsanwalt Kemal Karaman 

Lenzhalde 68
70192 Stuttgart / Germany

www.deutsch-tuerkisches-recht.de

Telefon & E-Mail

Telefon +49 (0)711 - 66 47 469-0
Telefax +49 (0)711 - 66 47 469-9

 KKK black