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Neue türkische Verordnung über Fernabsatzverträge

Seit Ende Februar 2015 ist die neue Verordnung über Fernabsatzverträge in der Türkei in Kraft und hat gleichzeitig die alte Verordnung vom 06.03.2011 ersetzt. Die Türkei hat damit den Verbraucherschutz an die europäische Rechtsordnung weiter angepasst. Somit kann der Verbraucher, wie in Deutschland und in anderen EU-Ländern auch, bei Verträgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, dazu gehört vor allem der Onlinekauf, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen (ehemals 7 Tage) ohne Angabe von Gründen widerrufen. Vorausgesetzt ist, wie in Deutschland auch, u. a. die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.

Den neuen Verordnungstext können Sie hier herunterladen:

Verordnung über Fernabsatzverträge - Mesafeli Sözlesmeler Yönetmeligi 2015

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Türkisches Handelsbilanzdefizit 2014 gesunken

GTAI, Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH, hat neue, interessante Zahlen über die Handelsbilanz der Türkei für das Jahr 2014 veröffentlicht. Nach diesen Zahlen hat sich die türkische Handelsbilanz gegenüber dem Jahr 2013 deutlich verbessert. Automotive ist die umsatzstärkste Exportbranche des Landes. Deutschland war mit 22,4 Mrd. US$ drittgrößter Lieferant der Türkei nach Russland und China, wenn auch die Lieferungen gegenüber 2013 um 7,5% zurückgingen. Weiterhin ist für die Türkei Deutschland der größte Absatzmarkt.

Unter diesem Link finden Sie weitere Zahlen und Fakten, die für Ihre evtl. Investitionsvorhaben interessant sein könnten: 

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=tuerkisches-handelsbilanzdefizit-spuerbar-gesunken,did=1177928.html?view=renderPdf

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Teppichkauf in der Türkei – Rechtskräftiges Urteil 2014 gegen türkische Teppichfirma

Rechtskräftiges Urteil des 5. Verbraucherschutzgerichts Istanbul -

Aktenzeichen: 2013/1657 - vom 23.01.2014 gegen eine türkische Teppichfirma

Die Verkaufstouren, bei denen nichtsahnenden, deutschen Touristen im Rahmen von organisierten Reisen, vor allem Teppiche und Schmuck zu erheblich überteuerten Preisen verkauft werden, sind in der Zwischenzeit in Deutschland bekannt. Trotz auch mehrerer Berichte in den Medien, fallen jedoch immer wieder deutsche Urlauber darauf ein.

Als Rechtsanwalt in Stuttgart bei der Anwaltskanzlei Maier Rechtsanwälte beschäftige ich mich nunmehr seit über 7 Jahren intensiv mit diesem Thema, da die Betroffenen sich nach einem Teppich –oder Schmuckkauf an mich wenden und um rechtlichen Rat fragen.

In den meisten Fällen gelingt es mir, für die Mandanten, eine außergerichtliche, zufriedenstellende Lösung zu finden. Es gibt aber auch hin und wieder Fälle, in denen eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird.

In einem solchen Fall – Mandant hatte einen Teppich für 14.000,00 € in einem sog. Teppichzentrum in Kappadokien erworben - habe ich mit einem Kooperationsanwalt in der Türkei gegen eine Teppichfirma vor dem zuständigen Verbraucherschutzgericht in Istanbul Klage auf Rückzahlung der Anzahlung des Mandanten in Höhe von 9.000,00 € sowie Rückgabe des Teppichs etc. erhoben.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Beweisaufnahme hat das Gericht, unserem Mandanten in vollem Umfang Recht gegeben. Wir haben es also geschafft, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wurde, das heißt, unser Mandant

  • seine Anzahlung in Höhe von 9.000,00 € wieder in voller Höhe zurückerhalten hat
  • der sog. „Hereke-Teppich“ an die Teppichfirma wieder zurückgegeben wurde
  • und festgestellt wurde, dass unser Mandant der Teppichfirma keinen Restkaufpreis mehr schuldet
  • Die Kosten des Verfahrens musste natürlich auch die Teppichfirma tragen  

Denn der vom Gericht bestellte Sachverständige hat nach Prüfung des streitgegenständlichen Teppichs – welcher übrigens vom Mandanten aus Deutschland zurück in die Türkei, zunächst an das Gericht zugesandt wurde -  in seinem Gutachten genau das bestätigt, was ich seit Jahren immer wieder in meiner anwaltlichen Praxis feststelle. Nämlich,

  • dass die zugesicherten Eigenschaften, wie Unikat, Hereke-Teppich, Handarbeit, höchste Qualität etc. nicht vorliegen (also der Teppich mangelbehaftet ist)
  • der Kaufpreis des Teppichs erheblich überzogen ist - den tatsächlichen Wert des Teppichs in diesem Fall hat der Sachverständige gerade auch in der Türkei auf maximal 4.500,00 € bestimmt – damit der Tatbestand des Wuchers gerade nach türkischem Recht nachgewiesen wurde
  • etc.

Das Urteil des Verbraucherschutzgerichts in Istanbul ist am 03.11.2014 rechtskräftig geworden. Dieses Urteil ist aus meiner Sicht für die betroffenen Urlauber / Verbraucher sehr erfreulich und dürfte in dieser Form einzigartig sein (bis auf ein ähnliches Urteil betreffend eines Schweizers aus dem Jahre 2011), da damit zum einen die Rechte der betroffenen Teppich – und Schmuckkäufer bei solchen Reisen und zum anderen unser langjähriger Einsatz in diesem Bereich für die Verbraucher, erheblich gestärkt wurde.

Bei Interesse an diesem Urteil können sich betroffene Verbraucher und sonstige Interessierte an unsere Kanzlei wenden.

Rechtsanwalt Karaman

Stuttgart, den 01.04.2015

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Kanzlei Karaman

Rechtsanwalt Kemal Karaman 

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