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Drei wichtige Fragen im Zusammenhang mit Abfindung im Arbeitsrecht:

1. Habe ich als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn mir gekündigt wurde oder kann ich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung verlangen?
 
Ein allgemein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht in Deutschland entgegen landläufiger Meinung nicht. In der Regel ist es quasi eine freiwillige Leistung, kann sich aber auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings ist es üblich, dass im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vor allem direkt in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht in der Regel eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer ausgehandelt wird. Damit wird der Rechtsstreit dann auch für beide Seiten beendet. Das gleiche gilt bei außergerichtlichen Aufhebungsverträgen. Auch hier wird in der Regel eine Abfindung ausgehandelt.
 
2. In welcher Höhe ist eine Abfindung realistisch?
 
Auch wenn es hier keine allgemeingültige Regel gibt, so gibt es doch eine "Daumenregel", dass vor allem bei den Arbeitsgerichten eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr berechnet wird, je nach Fallkonstellation. Je nach Fall kann diese natürlich auch bis zu einem (ganz selten auch höher) Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausfallen.
 
3. Muss ich die Abfindung versteuern?
 
Die Anwort ist Ja. Die Abfindung wird ganz normal versteuert. Allerdings zahlen Sie auf die Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge. Ausnahme: Freiwillig Krankenversicherte müssen jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, wenn sie eine Abfindung erhalten.
 
Achtung: Denken Sie vor allem bei einer hohen Abfindung bzw. auch bei niedrigen Einkommen an die sog. "Fünftelregelung" mit der Sie Ihre Steuerlast etwas mindern können. Ihr Arbeitgeber muss von sich aus darauf achten bzw. diese Günstigerprüfung für Sie vornehmen.
 
02.11.2021
Rechtsanwalt Karaman
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Update 2021 - Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen Deutschland und Türkei

Nach weiteren Neuigkeiten bzw. Recherche scheint es so zu sein, dass die Daten aus dem Jahr 2019 nicht ausgetauscht werden, sondern quasi erstmals mit dem Datenaustausch aus dem Jahr 2020 zwischen Deutschland (sowie einigen anderen europäischen Ländern) und Türkei begonnen wird.

Mir ist klar, dass die Informationslage leider etwas dünn ist und man muss selbst lange suchen, bis man etwas Brauchbares gefunden hat. Da ich mich letztes Jahr auch mit diesem Thema befasst habe (siehe meinen Beitrag hierzu unter Newsroom Jahr 2020), wollte ich an dieser Stelle einen Update vornehmen.

Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen der Türkei und Deutschland sollte somit gemäß der Regelung im Internationalen Abkommen spätestens zum 30. September 2021 erfolgen. Sämtliche Finanzkontendaten in dem Meldezeitraum ab dem 01.01.2020 werden nun von den Finanzinstituten in der Türkei an die zuständige Behörde beim türkischen Finanzministerium (Gelir İdaresi Başkanlığı) weitergeleitet, die dann ihrerseits die Daten an die zuständige Behörde in Deutschland (Bundeszentralamt für Steuern) weiterleiten wird (logischerweise auch in umgekehrter Richtung).

RA Karaman

15.06.2021

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