Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen
Die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden durch das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30.04.1964 – in Kraft getreten ab dem 01.11.1965 – in der Fassung des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 – in Kraft getreten ab dem 01.04.1987 – bestimmt.
Dieses Abkommen regelt unter anderem die Erstattung der zu deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge an türkische Staatsangehörige.
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