Vertriebsrecht
Das Vertriebsrecht der Türkei ist im Handelsgesetzbuch in den Artikeln. 116 ff. ("acente") geregelt. Grundsätzlich kann darauf hingewiesen werden, dass der ausländische Lieferant weder einen lokalen Vertriebspartner benötigt, noch ist es notwendig, dass der Vertriebspartner eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Die Handelsvertreter müssen sich als Kaufleute lediglich im Handelsregister eintragen lassen.
Es wird unterschieden zwischen dem Handelsvertreter und dem Vertragshändler. Wenn der Handelsvertreter nicht nur Verträge vermitteln, sondern auch namens und mit Wirkung für den Prinzipal abschließen soll, so bedarf der Vertrag der Schriftform und die Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister. In diesem Vertrag können jedoch Rechtswahlklauseln getroffen werden.
Unbefristete Handelsvertreterverträge können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die ausserordentliche, fristlose Kündigung bedarf es hingegen eines wichtigen Grundes. Bei Fehlen eines wichtigen Grundes können für den Gekündigten Schadensersatzansprüche entstehen. Der im deutschen Handelsgesetzbuch bekannte Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist dem türkischen HGB derzeit noch fremd. Der Kassationshof der Türkei hat jedoch in Einzelfällen dem schuldlos gekündigten Handelsvertreter einen Entschädigungsanspruch zugesprochen.
Beim Vertragshändler, der auf eigene Rechnung kauft und verkauft finden sich im türkischen HGB keine Sonderbestimmungen. Es wird daher empfohlen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien vertraglich präzise zu gestalten, um später etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen. Zu beachten ist ferner, dass der Kassationshof auch einem Vertragshändler Ausgleichsansprüche zugebilligt hat.
Zu erwähnen bleibt, dass das Vertriebsrecht durch die Reform des Handelsgesetzbuches ebenso einer Neuregelung zugeführt werden wird. Darin wird gem. der EU-Handelsverteterrichtlinie u. a. auch der Ausgleichsanspruch zu finden sein.
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