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Teppich- und Schmuckkauf (auch Lederjackenkauf) auf Nordzypern und Kreta, in der Türkei, in Marokko und Dubai sowie in Kroatien & Montenegro und Bosnien-Herzegowina

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen im Zusammenhang mit Teppich- und Schmuckkauf (auch Lederjackenkauf) in der Türkei, auf Nordzypern und Kreta sowie in der Zwischenzeit auch in Marokko und Dubai, enstand die Notwendigkeit sich mit diesem Thema näher zu beschäftigen. Im Rahmen von sog. "Studienreisen, Gratisreisen, Kulturreisen, Bildungsreisen" etc. kaufen oft deutsche Touristen Teppiche, Schmuckstücke etc. deren Erwerb zunächst nichts entgegenzusetzen ist. Denn, der lang ersehnte Wunsch nach einem handgeknüpften „Hereke Seidenteppich" oder einem reizenden „Diamantcollier" soll endlich in Erfüllung gehen.

Problematisch ist jedoch, dass nichtsahnenden und in diesen Geschäften meist unerfahrenen Touristen in einer professionellen Verkaufsveranstaltung erheblich überteuerte Teppiche oder Schmuckstücke "aufgeschwatzt" werden und in Deutschland angekommen, sich die Käufer die Frage stellen, wie sie sich von diesem Vertrag wieder loslösen können.

Zumeist im Rahmen von sog. „Studienreisen, Gratisreisen, Kulturreisen, Leserreisen, Bildungsreisen" etc. (oft vom Reiseveranstalter RSD-Reisen angeboten) geraten immer wieder, zumeist ältere Touristen, in diese Fallen und schließen Kaufverträge zu überhöhten Preisen ab, die keineswegs den tatsächlichen Wert der Waren wiederspiegeln. Angebliche Kulturreisen, vor allem in das Gebiet rund um Antalya sowie in die Ägäis (die Stadt Denizli ist bekannt für sog. Teppichknüpfzentren), sowie nach Istanbul und seit 2016 auch auf den türkischen Teil der Insel Zypern (Türkische Republik Nordzypern) sowie wie oben angegeben seit ca. 2017 auch auf die griechische Insel Kreta etc. entpuppen sich später als perfekt organisierte Verkaufsveranstaltungen.

Unter Beteiligung von deutschsprachigen, smarten Verkäufern und Verwendung von deutsch gefassten Verkaufsformularen wird der Zugang zu den Reisenden erheblich erleichtert, so dass es den meisten schwer fällt, diesen „wunderschönen" Teppichen oder "reizenden" Schmuckstücken und den überzeugenden Verkaufstaktiken der „geschickten" Verkäufer zu widerstehen.

In meiner anwaltlichen Praxis, in der ich mich seit 2008, also nunmehr seit über 13 Jahren, mit diesen Fällen beschäftige, wird durchweg von allen berichtet, dass sie nicht einmal genau wissen, wie sie überhaupt diesen Kauf getätigt haben. Die Verbraucher werden buchstäblich in einen "Kaufrausch" versetzt, von dem sie später selbst sehr überrascht sind.

Es ist davon auszugehen, dass bei diesen Verkaufsveranstaltungen, die wir ähnlich wie in Deutschland, insbesondere unter dem Begriff „Kaffeefahrten" kennen, vermutlich alle mitverdienen. Das heißt, dass diese Verkaufsveranstaltungen in der Regel schon bei der Buchung der Reise in Deutschland mitgeplant werden, an den vermutlich sowohl der Reiseveranstalter in Deutschland als auch der Reiseführer vor Ort etc. entsprechende Provisionen kassieren.

Aus anwaltlicher Sicht machen wir vermehrt die Erfahrung, dass zumeist ausserhalb der Urlaubssaison oder in der mittlerweile auch während den Sommerferien (d. h. bei Ihrem Pauschalurlaub) geschädigte, vor allem deutsche Touristen, an uns herantreten, die in der Türkei oder eben auf Nordzypern oder Kreta Verträge mit teilweise horrenden Kaufpreisen, sei es Teppich- oder Schmuckkauf, abschließen und sich nun von diesen Verträgen loslösen wollen.

Zu diesem Themenkomplex gibt es in Deutschland diverse gerichtliche Entscheidungen. Auch die Türkei kennt bereits seit dem Jahre 1995 ein Verbraucherschutzgesetz, das ebenso beachtet werden sollte und dem Verbraucher diverse Rechte zur Verfügung stellt, unter anderem auch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Vertrags. Verbraucherschützdende Gesetze gibt es selbstverständlich auch auf Nordzypern und Kreta.

Mittlerweile beschäftigen sich auch die türkischen Gerichte mit diesen unseriösen Geschäftspraktiken. Im Februar 2011 wurde von einem türkischen Verbraucherschutzgericht in Istanbul der Teppichkauf eines schweizer Touristen im Rahmen einer solchen Reise aufgrund der falschen Zusicherungen des Verkäufers und dem überzogenen Kaufpreis für unwirksam erklärt und der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das heisst, der Käufer hat den gesamten Kaufpreis gegen Rückgabe des Teppichs zurückerhalten. Zu beachten sind also neben dem Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht daher auch Gewährleistungsansprüche wegen Mängel bzw. Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

Nicht zuletzt kennt auch das türkische Obligationengesetzbuch den Wuchertatbestand, wonach der Vertrag bei einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - was nach unserer Erfahrung immer der Fall ist - nichtig ist.

Nur über einschlägige Erfahrung insbesondere in dem betreffenden ausländischen Recht (d. h. türkisches Recht, Recht der Türkischen Republik Nordzypern, griechiches Recht) und bei evtl. gerichtlicher Auseinandersetzung dann notwendiger rechtlicher Unterstützung der ausländischen Kollegen im jeweiligen Land, kann der Verbraucher je nach Fallgestaltung aus diesen Verträgen herauskommen bzw. bereits gezahlte Anzahlungen zurückbekommen.

Interessant hierzu auch Artikeln der Zeitschrift "test" (Stiftung Warentest) "Teure Rückkehr" und "Pustekuchen" in der Ausgabe Juni 2008: Zeitschrift-Test-Juni-2008.pdf

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Mai 2014 das neue türkische Verbraucherschutzgesetz in Kraft getreten ist, wonach die Rechte der Verbraucher gestärkt wurden.

Überdies bleibt zu erwähnen, dass in einem von uns durchgeführten Prozess in der Türkei, vor einem Istanbuler Verbraucherschutzgericht, ein rechtskräftiges Urteil gegen eine Teppichfirma auf Rückzahlung der Anzahlung des Mandanten sowie Rückgabe des Teppichs etc. ergangen ist. Dieses Urteil ist in dieser Form einzigartig und dürfte vielen, geprellten Urlaubern helfen. Bei Interesse an diesem Urteil können sich betroffene Verbraucher und sonstige Interessierte gerne an unsere Kanzlei wenden. Näheres zu diesem Urteil erfahren Sie auf unserer Website unter diesem link: 

Rechtskräftiges Urteil gegen türkische Teppichfirma

Die Übersetzung dieses Urteils in die deutsche Sprache können Sie unter diesem Link aufrufen: 

Übersetzung Urteil Teppichkauf Türkei, 5. Verbraucherschutzgericht Istanbul1

Jedem Verbraucher/Urlauber ist daher zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, werden die Kosten in der Regel von dieser ohne weiteres getragen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung sind die Anwaltskosten überschaubar und für die Mandanten erreichen wir durchweg bereits aussergerichtlich zufriedenstellende Ergebnisse.

Und nicht zuletzt finden Sie hier meine Liste der mir im Laufe der Jahre (d. h. seit 2008) als Gegner bekannt gewordenen Teppich- und Schmuckfirmen:

Liste der bekannten Schmuck- und Teppichfirmen

N. B. : Wie oben ausgeführt (2016) soll noch ergänzt werden, dass in der Zwischenzeit fast identische Verkaufstouren bzw. Verkaufsveranstaltungen auch auf der Türkischen Republik Nordzypern und ganz aktuell (Dezember 2017) nun auch auf der Insel Kreta in Griechenland durchgeführt werden. Man kann festhalten, dass fast alles gleich, d. h. nach dem selben Muster abläuft und die betroffenen Verbraucher auch hier rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten. 

Achtung: Nahezu ähnliche Reisen mit ebenso Verkaufstouren in die "Teppichknüpfereien" "Schmuckfabriken/Schmuckateliers" und "Lederateliers" finden in der Zwischenzeit auch in Kroatien & Montenegro, Dubai, und Marokko statt. Wenn Sie in einem dieser Länder einen Kauf getätigt und das Gefühl haben, einen überzogen Kaufpreis vereinbart oder bezahlt zu haben bzw. "über den Tisch gezogen worden zu sein", dann sollten Sie ebenso rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Anmerkung November 2021: Auch wenn wg. der Corona-Pandemie seit ca. Februar/März 2020 solche Reisen bzw. diese Verkaufstouren so gut wie zum Erliegen gekommen sind, so melden sich vermehrt wieder betroffene Mandanten und Mandantinnen, die wie gehabt, wieder von den gleichen Firmen (derzeit aus Nordzypern) zum Kauf von angeblich sehr wertvollen Teppichen, Schmuckstücken oder auch Lederwaren zu extrem überzogenen Kaufpreisen überredet werden.

Wenn Sie betroffen sind, so zögern Sie nicht zunächst für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch mit mir Kontakt aufzunehmen. 

Sie können mich zunächst völlig unverbindlich sowohl telefonisch als auch per E-Mail kontaktieren. Ich nehme mir - insbesondere in dieser schwierigen Situation - die notwendige Zeit für Sie.

Rechtsanwalt Karaman (Stand: November 2021)

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Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Wichtig ist auch das bilaterale Rechtshilfeübereinkommen zwischen Deutschland und der Türkei, das sog. Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBI. 1930 Il S. 6), das bspw. die Befreiung von Sicherheitsleistungen im Art. 2 regelt, wenn z. B. ein deutsches Unternehmen oder ein türkisches Unternehmen jeweils im anderen Land als Kläger auftritt. D. h. wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Sitzes oder Aufenthalts darf von den Gerichten keine Sicherheitsleistung oder ähnliches verlangt werden.

Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929

Die türkische Version dieses Abkommens bzw. das damit erlassene Gesetz dazu lautet: "Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında Ankarada 28 mayıs 1929 tarihinde imza edilmiş olan hukukî ve ticarî mevadı adliyeye müteallik münasebatı mütekabileye dair mukavelename hakkında kanun" und kann nachfolgend abgerufen wurden:

Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında 28 Mayıs 1929 tarihli anlasma ile ilgli kanun.pdf

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Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen

Die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden durch das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30.04.1964 – in Kraft getreten ab dem 01.11.1965 – in der Fassung des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 – in Kraft getreten ab dem 01.04.1987 – bestimmt.

Dieses Abkommen regelt unter anderem die Erstattung der zu deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge an türkische Staatsangehörige.

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Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

In der Anlage Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 ist das sog. „Nachlassabkommen“ geregelt, in dem es im Wesentlichen um die Klärung der erbrechtlichten Verhältnisse von deutschen und türkischen Staatsangehörigen geht. Die wichtigsten Regelungen finden sich in § 14 des Nachlassabkommens, wo es um das anwendbare Recht beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen geht. Auch dieses Abkommen hat weiterhin seine Gültigkeit. Nachfolgend können Sie das Abkommen herunterladen:

Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

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Deutsch-Türkischer Konsularvertrag

Für die Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei gilt weiterhin der „Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche“ vom 28.05.1929. In diesem geht es vor allem um die Befugnisse von Konsuln in den jeweiligen Auslandsvertretungen, Erklärungen ihrer Staatsangehörigen entgegenzunehmen, Verfügungen von Todes wegen, Rechtsgeschäfte u. ä. aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen.

Deutsch-Türkischer Konsularvertrag

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Kanzlei Karaman

Rechtsanwalt Kemal Karaman 

Lenzhalde 68
70192 Stuttgart / Germany

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