Skip to main content

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.

Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.

Das neue DBA zwischen den beiden Ländern wurde unterzeichnet und kommt, wie bereits angekündigt, ab dem 01.01.2011 zur Anwendung. Es ersetzt das bisherige Abkom­men aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.

Das neue Abkommen lehnt sich im Wesentlichen an das Musterabkommen der OECD an. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen insbesondere folgende Anpassungen an die aktuelle internationale Abkommenspolitik:

  • die Quellensteuersätze bei Dividenden und Zinsen wurden gesenkt
  • ein begrenztes Besteuerungsrecht von Renten im Quellenstaat wurde eingeführt
  • die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht gezahlter türkischer Steuern wird wegfallen
  • eine so genannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wird zugunsten Deutschlands eingeführt
  • der steuerliche Informationsaustausch wird dem geltenden OECD-Standard entsprechend erweitert (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung 39/2011).

Unten können Sie die beiden Abkommenstexte herunterladen:

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei von 1985 (alt)

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei vom 19.09.2011

Türkiye-Almanya Çifte Vergilendirmeye Önleme Anlaşması, 19.09.2011 (Türkische Version)

 

  • Aufrufe: 149

Investitionsschutzabkommen

Investitionsschutzabkommen

Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Abkommen zwischen Staaten und bieten bei Direktinvestitionen von ausländischen natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen des Gaststaates.

So wird im Artikel 1 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Investitionsschutzabkommens festgeschrieben, dass keine Vertragspartei Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, in ihrem Hoheitsgebiet ungünstiger behandeln darf, als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.

Deutsch-Türkisches Investitionsschutzabkommen

Am 14. September 1965 wurde das Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beschlossen.

Schweizerisch - Türkisches Investitionsschutzabkommen

Am 03.03.1988 wurde zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik das Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen abgeschlossen.

Österreichisch - Türkisches Investitionsschutzabkommen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen ist datiert vom 16.09.1988.

  • Aufrufe: 93

Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in der Türkei

Die Anerkennung von ausländischen Urteilen in der Türkei stellt sich derzeit vor allem im Bereich des Familienrechts. Wenn die Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden sind und mindestens einer von den Parteien türkischer Staatsangehöriger ist, so muss das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Türkei anerkannt werden (tanıma ve tenfiz davası)

Da es einen bilateralen Staatsvertrag zwischen Deutschland und Türkei nicht gibt bzw. bisher auch kein multilateraler Vertrag zur Regelung dieser Fragen besteht, geschieht dies im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens. Nach Art. 58 des türkischen Internationalen Privatrechts (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usül Hukuku Hakkında Kanun) kann unter erleichterten Voraussetzungen ein Anerkennungsurteil erwirkt werden, was bedeutet (so Art. 58 Abs. 1 türk. IPR), dass auf die Gegenseitigkeit und Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor dem ausländischen Gericht nach Art. 54 Abs. 1 a) verzichtet wird.

Wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 b) bis ç) gegeben sind, erkennt das angerufene türkische Gericht auf Antrag das ausländische Urteil als ein von Gesetzes wegen unwiderlegbares Beweismittel oder als rechtskräftige Entscheidung an. Das nunmehr erkannte Scheidungsurteil kann dann für die Löschung des Eheschließungseintrags im türkischen Personenstandsregister verwendet werden.

Auch bei anderen rechtskräftigen ausländischen oder deutschen Gerichtsurteilen, bedarf es zu dessen Durchsetzung in der Türkei nach Art. 54 türkisches IPR – ähnlich wie nach den deutschen Vorschriften in §§ 328 und 722, 723 ZPO – der Anerkennung durch ein Vollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Gerichts.

Die weiteren Voraussetzungen sind die Verbürgung der Gegenseitigkeit (ist in Bezug auf deutsche Urteile durch das türkische IPR gegeben), die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte auch nach türkischem Recht und die Einhaltung des türkischen ordre public.

  • Aufrufe: 97

Internationales Privatrecht

Das Internationale Privatrecht, kurz IPR, gewinnt mit zunehmenden europäischen und internationalen Verflechtungen aufgrund von ständig anwachsenden internationalen Warenströmen, der Zunahme von Migrationsbewegungen, der rasant angewachsenen Individualreiseverkehr und nicht zuletzt wegen immensen Möglichkeiten der heutigen weltumspannenden Kommunikation, insbesondere via Internet, immer mehr an Bedeutung. Parallel zu dieser Entwicklung ist damit heute auch das Internationale Zivilprozessrecht für die Rechtspraxis wichtiger denn je. Gerade Deutschland als exportstarkes Land birgt zahlreiche Streitfälle mit Auslandsberührung in sich.

Die Aufgabe des Internationalen Privatrecht besteht darin, bei Fällen mit Auslandsberührung, d. h. mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen, herauszufinden, welche Rechtsordnung auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist. Das IPR wird auch als „Kollisionsrecht“ bezeichnet, da mehrere verschiedene Rechtsordnungen den konkreten Fall regeln könnten und dadurch quasi miteinander „kollidieren“. Das IPR ist Teil der nationalen Rechtsordnung. Wegen der Bezeichnung ist es etwas missverständlich. In der Bundesrepublik finden sich die Regelungen zu IPR im wesentlichen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Artikel 1- 47.

Für den Rechtssuchenden ist also bei Fällen mit Auslandsberührung zunächst die Frage zu beantworten, ob überhaupt deutsche Gerichte und nicht etwa die Gerichte eines anderen Staates zur Entscheidung berufen sind, d. h. ob sie international zuständig sind. Des weiteren ist es für den Rechtssuchenden von entscheidender Bedeutung, wonach sich die Partei- und Prozessfähigkeit einer ausländischen Privatperson oder Unternehmen richtet und in welchem Land ein etwaiges Urteil anerkannt, ein etwaiger Titel vollstreckt werden kann. All diese Fragen werden parallel zu IPR-rechtlichen Fragen von Internationalem Zivilprozessrecht beantwortet, dessen Kenntnis im Vorfeld eines Mandats ebenso wichtig ist.

Zur Klärung dieser Fragen finden Sie unten das Einführungsgesetz zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das türkische Gesetz über das internationale Zivil-und Zivilverfahrensrecht.

  • Aufrufe: 90

Wirtschaftsdaten Türkei

Wirtschaftsdaten kompakt - Türkei (Quelle: Germany Trade & Invest. Sie ist die neue Gesellschaft für Aussenwirtschaft und Standortmarketing der Bundesrepublik Deutschland).

Wirtschaftsdatenblatt Türkei (Quelle: TD-IHK Türkisch-Deutsche Industrie- und Handelskammer)

  • Aufrufe: 96

Telefon & E-Mail

Telefon +49 (0)711 - 66 47 469-0
Telefax +49 (0)711 - 66 47 469-9

 KKK black

Kanzlei Karaman

Rechtsanwalt Kemal Karaman 

Lenzhalde 68
70192 Stuttgart / Germany

www.deutsch-tuerkisches-recht.de