Neue BAG-Entscheidung: Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und Mindestlohn?
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 18.09.2018, AZ: 9 AZR 162/18 eine lang erwartete Frage geklärt. Nämlich die Frage, wie die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel zu Mindestlohn steht. Bekanntlich enthalten fast alle vorformulierten Arbeitsverträge Auschlussklauseln. D. h. innerhalb einer bestimmten Frist sind Ansprüche nach ihrer Fälligkeit (bspw. Lohnansprüche) zunächst aussergerichtlich geltend zu machen. Wenn die andere Vertragspartei nicht reagiert bzw. den Anspruch nicht erfüllt, dann ist dieser Anspruch innerhalb einer bestimmten, weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen. D. h. diese Klauseln sind in der Regel zweistufig geregelt. Kurz gesagt: Zunächst aussergerichtlich Geltendmachen (1. Stufe) danach gerichtlich Geltendmachen (2. Stufe).
Was ist aber, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel den Mindestlohn gar nicht berücksichtigt, also überhaupt nichts dazu sagt? Denn Mindestlohn, wie der Name ja schon sagt, soll "mindestens" erhalten bleiben. Zu dieser Frage hat nun das BAG Folgendes geurteilt:
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die nicht zwischen den Ansprüchen auf den Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen unterscheidet, heisst im Klartext den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, ist insgesamt unwirksam.
Zu beachten ist aber, dass dieses Urteil für Arbeitsverträge gilt, die nach dem 31. Dezember 2014 (also nach Einführung des Mindestlohns) geschlossen wurden. Eine Ausschlussklausel, die die Ansprüche, die das Mindestlohngesetz ja sichert, nicht ausdrücklich ausnimmt, ist aus Sicht des BAG nicht transparent und damit ist die Klausel insgesamt unwirksam (Verstoß gegen §§ 306, 307 BGB). Arbeitgeber sollten also in ihren Arbeitsverträgen prüfen, ob die von ihnen verwendeten Klauseln diesen Maßgaben genügen.
Für Arbeitnehmer gilt: Wenn bspw. das Arbeitsverhältnis beendet ist und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Ablauf der im Ausschlussklausel bestimmten Frist geltend gemacht werden sollen und die Ausschlussklausel an sich wirksam wäre, aber den Mindestlohn ausdrücklich nicht ausnimmt, dann ist in diesem Fall diese Klausel insgesamt unwirksam und der Arbeitnehmer kann dann seinen Anspruch mehrere Monate oder gar Jahre später (in dem Fall wäre dann nur noch die gesetzliche Verjährung oder ggf. die tarifvertraglichen Regelungen zu beachten) geltend machen.
Rechtsanwalt Karaman
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