Türkei und UN-Kaufrecht
Die Türkei ist dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (sog. UN-Kaufrecht, CISG) mit Wirkung zum 01.08.2011 beigetreten. Die Bundesrepublik Deutschland ist bereits seit dem 01.01.1991 Mitglied dieses Übereinkommens.
Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge. Hier finden Sie eine Liste der Mitgliedsstaaten.
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