Das neue Handelsgesetzbuch ist am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt erhebliche Neuerungen mit sich, die vielseitige Auswirkungen auch auf den Deutsch-Türkischen Rechtsverkehr bzw. auf Investitionsvorhaben in der Türkei haben werden. Für den deutschen Investor ist es daher sinnvoll, sich mit den grundlegenden Änderungen vorab auseinanderzusetzen.

Hier sollen daher in der gebotenen Kürze die wesentlichen Änderungen dargestellt werden:

1. Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich an den Gesellschaftsformen nichts geändert hat. Es gibt nach wie vor die Personengesellschaften, also die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft. Daneben die Kapitalgesellschaften, nämlich die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die türkische Limited), die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Genossenschaft.

Bei allen Kapitalgesellschaften können außer Geldeinlagen auch Sacheinlagen eingebracht werden, wobei bei Sacheinlagen ein „Bewertungsbericht“ erforderlich ist. Bei der Gründung der Gesellschaft ist notwendig eine Satzung sowie jetzt neu eine Erklärung der Gründer. Daneben muss der Verfahrensprüfer einen Gründungsbericht erstellen.

2. Änderungen bei der  "Limited Şirketi" vergleichbar mit der deutschen GmbH:

3. Änderungen bei der  „Anonim Şirketi“ (Aktiengesellschaft):

4. Alle Kapitalgesellschaften, d. h. die Limited, AG und KG auf Aktien müssen spätestens ab dem 01.07.2013 eine Website einrichten bzw. die jetzige an die neuen Regelungen im HGB anpassen. Alle Bekanntmachungen nach dem Gesetz, z. B. Einladungen zur Generalversammlung, jegliche Belege, Erklärungen, die die Aktionäre und Gesellschafter wissen sollten, z. B. ein Wertgutachten über eine Sacheinlage etc. müssen auf der Website veröffentlicht werden. Etwaige Beschlüsse des Vorstands, jegliche Berichte und Entscheidungen bezüglich Fusionen, Spaltung, Umwandlung, aber auch Jahresabschlüsse sowie dazugehörige Anlagen etc. müssen auf der Website ebenso veröffentlicht werden.

Wie der obigen exemplarischen Auflistung zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber, um der absoluten Transparenz und wohl auch der Kontrolle Rechnung zu tragen, die Veröffentlichungspflichten für die Kapitalgesellschaften auf deren Website erheblich überspannt, so dass jetzt schon zu befürchten ist, dass diese Regelungen in der Praxis kaum halten werden. Es würde daher nicht überraschen, dass zumindest ein Teil dieser Vorschriften in absehbarer Zeit revidiert werden könnten. Jedenfalls drohen bei etwaigen Verstößen hiergegen erhebliche strafrechtliche Sanktionen.

5. Daneben wurden die Regelungen zur Fusionen, Spaltung und Umwandlung im neuen Gesetz komplett neu und ausführlich geregelt. Ferner gibt es detaillierte Regelungen zu beherrschenden und verbundenen Unternehmen sowie eine Reihe von Vorschriften zu unlauterem Wettbewerb, die an dieser Stelle nicht näher ausgeführt werden.