Deutsch-Türkisches Recht

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Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 wird die sonst häufig verlangte Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt. Zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens gehören neben allen EU-Staaten auch die Türkei. In Deutschland wurde das Übereinkommen durch das Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation am 21.06.1965 ratifiziert und trat am 13.02.1966 in Kraft. In der Türkei ist das Übereinkommen am 29.09.1985 in Kraft getreten.Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden.pdf
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Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965

Das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachenvom 15. November 1965 regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsstaaten.Damit wird bspw. die Zustellung einer Klageschrift in einem anderen Land bzw. Vertragsstaat ermöglicht. Es ist ein wichtiges Rechtshilfeübereinkommen, dem mittlerweile ca. 80 Staaten angehören. Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965.pdf
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Erbrecht im Deutsch-Türkischen Rechtsverkehr

Über unsere langjährigen Kooperationen mit Kollegen vor Ort, ist es uns möglich, Sie auch im Bereich von erbrechtlichen Fragen im Deutsch-Türkischen Rechtsverkehr kompetent zu unterstützen. Hierzu bieten wir Ihnen insbesondere folgende Leistungen an:Grundbuch- und Nachlassrecherche in der Türkeiggf. Wertermittlung des Vermögens (meistens handelt es sich hierbei um Immobilien)Beantragung und Erteilung des Erbscheins zur Ermittlung der einzelnen ErbenTeilung des Nachlasses, ggf. Auseinandersetzung mit den anderen Erben sowohl aussergerichtlich als auch gerichtlichKlärung/Zahlung der etwaig anfallenden Erbschaftssteuer bei den SteuerbehördenÜbertragung (intikal) der Immobilien auf die Erben beim Grundbuchamt (Tapu Dairesi)auf Wunsch professionelle und seriöse Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien und Vermittlung von Maklern zwecks Vermarktung und Verkauf der Immobilieunser Anwalt wird Sie selbstverständlich auch beim Verkauf der Immobilie vor dem Grundbuchbeamten vertreten und auf Wunsch die gesamte Zahlungsabwicklung für Sie vornehmenFragen im Zusammenhang von Testamenten, deren Wirksamkeit, ggf. Anfechtung etc.Mit Beauftragung unserer Kanzlei haben Sie hier vor Ort einen Ansprechpartner Ihres Vertrauens und müssen...
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Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954

Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 ist eine weitere, wichtige Rechtsgrundlage der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Geregelt werden hier neben der grenzüberschreitenden Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken wie Klageschriften und Ladungen aber auch Fragen der Befreiuung von Sicherheitsleistungen für die Prozesskosten etc.Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß v. 01.03.1954.pdfZu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das Ausführungsgesetz dazu:Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954.pdf  
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Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Wichtig ist auch das bilaterale Rechtshilfeübereinkommen zwischen Deutschland und der Türkei, das sog. Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBI. 1930 Il S. 6), das bspw. die Befreiung von Sicherheitsleistungen im Art. 2 regelt, wenn z. B. ein deutsches Unternehmen oder ein türkisches Unternehmen jeweils im anderen Land als Kläger auftritt. D. h. wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Sitzes oder Aufenthalts darf von den Gerichten keine Sicherheitsleistung oder ähnliches verlangt werden.Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929Die türkische Version dieses Abkommens bzw. das damit erlassene Gesetz dazu lautet: "Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında Ankarada 28 mayıs 1929 tarihinde imza edilmiş olan hukukî ve ticarî mevadı adliyeye müteallik münasebatı mütekabileye dair mukavelename hakkında kanun" und kann nachfolgend abgerufen wurden:Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında 28 Mayıs 1929 tarihli anlasma ile ilgli kanun.pdf 
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Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens
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Teppich- und Schmuckkauf (auch Lederjackenkauf) auf Nordzypern und Kreta, in der Türkei, in Marokko und Dubai sowie in Kroatien & Montenegro und Bosnien-Herzegowina



Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen im Zusammenhang mit Teppich- und Schmuckkauf (auch Lederjackenkauf) in der Türkei, auf Nordzypern und Kreta sowie in der Zwischenzeit auch in Marokko und Dubai, enstand die Notwendigkeit sich mit diesem Thema näher zu beschäftigen. Im Rahmen von sog. "Studienreisen, Gratisreisen, Kulturreisen, Bildungsreisen" etc. kaufen oft deutsche Touristen Teppiche, Schmuckstücke etc. deren Erwerb zunächst nichts entgegenzusetzen ist. Denn, der lang ersehnte Wunsch nach einem handgeknüpften „Hereke Seidenteppich" oder einem reizenden „Diamantcollier" soll endlich in Erfüllung gehen.Problematisch ist jedoch, dass nichtsahnenden und in diesen Geschäften meist unerfahrenen Touristen in einer professionellen Verkaufsveranstaltung erheblich überteuerte Teppiche oder Schmuckstücke "aufgeschwatzt" werden und in Deutschland angekommen, sich die Käufer die Frage stellen, wie sie sich von diesem Vertrag wieder loslösen können.Zumeist im Rahmen von sog. „Studienreisen, Gratisreisen, Kulturreisen, Leserreisen, Bildungsreisen" etc. (oft vom Reiseveranstalter RSD-Reisen angeboten) geraten immer wieder, zumeist ältere Touristen, in diese Fallen und schließen Kaufverträge zu überhöhten Preisen...
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Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen

Die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden durch das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30.04.1964 – in Kraft getreten ab dem 01.11.1965 – in der Fassung des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 – in Kraft getreten ab dem 01.04.1987 – bestimmt.Dieses Abkommen regelt unter anderem die Erstattung der zu deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge an türkische Staatsangehörige. Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen
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Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

In der Anlage Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 ist das sog. „Nachlassabkommen“ geregelt, in dem es im Wesentlichen um die Klärung der erbrechtlichten Verhältnisse von deutschen und türkischen Staatsangehörigen geht. Die wichtigsten Regelungen finden sich in § 14 des Nachlassabkommens, wo es um das anwendbare Recht beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen geht. Auch dieses Abkommen hat weiterhin seine Gültigkeit. Nachfolgend können Sie das Abkommen herunterladen:Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen
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Deutsch-Türkischer Konsularvertrag

Für die Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei gilt weiterhin der „Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche“ vom 28.05.1929. In diesem geht es vor allem um die Befugnisse von Konsuln in den jeweiligen Auslandsvertretungen, Erklärungen ihrer Staatsangehörigen entgegenzunehmen, Verfügungen von Todes wegen, Rechtsgeschäfte u. ä. aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen.Deutsch-Türkischer Konsularvertrag
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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.Das neue DBA zwischen den beiden Ländern wurde unterzeichnet und kommt, wie bereits angekündigt, ab dem 01.01.2011 zur Anwendung. Es ersetzt das bisherige Abkom­men aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.Das neue Abkommen lehnt sich im Wesentlichen an das Musterabkommen der OECD an. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen...
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Investitionsschutzabkommen

Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Abkommen zwischen Staaten und bieten bei Direktinvestitionen von ausländischen natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen des Gaststaates.So wird im Artikel 1 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Investitionsschutzabkommens festgeschrieben, dass keine Vertragspartei Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, in ihrem Hoheitsgebiet ungünstiger behandeln darf, als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.Deutsch-Türkisches InvestitionsschutzabkommenAm 14. September 1965 wurde das Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beschlossen. Investitionsschutzabkommen Deutschland-Türkei TR-DSchweizerisch - Türkisches InvestitionsschutzabkommenAm 03.03.1988 wurde zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik das Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen abgeschlossen. Investitionsschutzabkommen Schweiz-Türkei TR-CHÖsterreichisch - Türkisches InvestitionsschutzabkommenDas Abkommen zwischen der...
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Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in der Türkei

Die Anerkennung von ausländischen Urteilen in der Türkei stellt sich derzeit vor allem im Bereich des Familienrechts. Wenn die Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden sind und mindestens einer von den Parteien türkischer Staatsangehöriger ist, so muss das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Türkei anerkannt werden (tanıma ve tenfiz davası)Da es einen bilateralen Staatsvertrag zwischen Deutschland und Türkei nicht gibt bzw. bisher auch kein multilateraler Vertrag zur Regelung dieser Fragen besteht, geschieht dies im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens. Nach Art. 58 des türkischen Internationalen Privatrechts (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usül Hukuku Hakkında Kanun) kann unter erleichterten Voraussetzungen ein Anerkennungsurteil erwirkt werden, was bedeutet (so Art. 58 Abs. 1 türk. IPR), dass auf die Gegenseitigkeit und Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor dem ausländischen Gericht nach Art. 54 Abs. 1 a) verzichtet wird.Wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 b) bis ç) gegeben sind, erkennt das angerufene türkische Gericht auf Antrag das ausländische Urteil...
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Internationales Privatrecht

Das Internationale Privatrecht, kurz IPR, gewinnt mit zunehmenden europäischen und internationalen Verflechtungen aufgrund von ständig anwachsenden internationalen Warenströmen, der Zunahme von Migrationsbewegungen, der rasant angewachsenen Individualreiseverkehr und nicht zuletzt wegen immensen Möglichkeiten der heutigen weltumspannenden Kommunikation, insbesondere via Internet, immer mehr an Bedeutung. Parallel zu dieser Entwicklung ist damit heute auch das Internationale Zivilprozessrecht für die Rechtspraxis wichtiger denn je. Gerade Deutschland als exportstarkes Land birgt zahlreiche Streitfälle mit Auslandsberührung in sich.Die Aufgabe des Internationalen Privatrecht besteht darin, bei Fällen mit Auslandsberührung, d. h. mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen, herauszufinden, welche Rechtsordnung auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist. Das IPR wird auch als „Kollisionsrecht“ bezeichnet, da mehrere verschiedene Rechtsordnungen den konkreten Fall regeln könnten und dadurch quasi miteinander „kollidieren“. Das IPR ist Teil der nationalen Rechtsordnung. Wegen der Bezeichnung ist es etwas missverständlich. In der Bundesrepublik finden sich die Regelungen zu IPR im wesentlichen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Artikel...
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Forderungsbeitreibung in der Türkei

Aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Türkei kommt es immer wieder zu Problemen zwischen den Vertragspartnern, sei es zwischen Unternehmern oder auch zwischen Privatpersonen. Was ist also zu unternehmen, wenn der Schuldner mit Sitz in der Türkei etwa seine Schulden nicht bezahlt?Im außergerichtlichen Bereich gibt es zunächst die Möglichkeit, einer außerprozessualen Zahlungsaufforderung. Diese erfolgt im Gegensatz zur deutschen Anwaltspraxis über ein vom Notar zugestelltes Mahnschreiben. In diesem teilt der Anwalt dem Schuldner mit, dass er die Forderung für seinen Mandanten geltend macht und zur Klageerhebung entschlossen ist und setzt ihm eine Zahlungsfrist. Spätestens von diesem Zeitpunkt an, kommt der Schuldner in Verzug und muss Verzugszinsen bezahlen.Viele Gläubiger scheuen vor einem gerichtlichen Verfahren in der Türkei, da sie meinen, nichts erreichen zu können. Auch wenn die gerichtlichen Verfahren in der Türkei immer noch relativ lange dauern, kann es je nach Fallgestaltung empfehlenswert sein, die Forderung in der Türkei...
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Gesetz über ausländische Direktinvestitionen

Die Zielrichtung dieses Gesetzes ist im Wesentlichen, ausländische Direktinvestitionen zu fördern, die Rechte der ausländischen Investoren zu schützen, die Rahmenbedingungen an internationale Standards anzupassen und damit ausländische Direktinvestitionen insgesamt zu erleichtern. Dogrudan Yabanci Yatirimlar Kanunu - Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (türkische Fassung) Dogrudan Yabanci Yatirimlar Kanunu Uygulama Yönetmeligi - Durchführungsverordnung des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen (türkische Fassung)
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Investieren in der Türkei

Wer auf dem türkischen Markt erfolgreich sein möchte, muss die länderspezifischen Besonderheiten und Gegebenheiten gut kennen. Hierzu gehört nebem dem Wissen um rechtliche und steuerliche Bedingungen auch die Kenntnis der verschiedenen Institutionen des Landes. In der Anbahnung von Geschäftskontakten mit türkischen Geschäftspartnern sollte auch die jeweilige Mentalität und die Unternehmenskultur nicht unbeachtet bleiben.Invest in Turkey Eine offizielle Website des Premierministeriums. Die Website gibt, auch in deutscher Sprache, einen Überblick über die verschiedenen Investitionsmöglichkeiten in der Türkei.
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Deutsch-Türkischer Rechtsverkehr

Deutsch-Türkischer Rechtsverkehr
Der deutsch-türkische Rechtsverkehr, insbesondere wegen der erheblichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Ländern, gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung.Der stetige Wirtschaftswachstum, der große Modernisierungs- und Investitionsbedarf des Landes und die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Türkei und Europa machen das aufstrebende Land am Bosporus zu einem starken Partner für die deutsche Wirtschaft.Ob im Energiesektor, der Industrie oder im Dienstleistungsbereich - deutsche Unternehmen bringen sich in Stellung, um vom Aufschwung zu profitieren. Die deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen entwickeln sich stabil. Mittlerweile haben sich über 4.400 Firmen (Stand: Dezember 2010) mit deutschem Stammkapital in der Türkei angesiedelt und die Zahl wächst von Tag zu Tag. Deutsche Firmen liefern nicht nur, sie produzieren, verkaufen und beschaffen auch zunehmend in der Türkei.Deutschland ist seit langem wichtigster Handelspartner der Türkei. Im Jahr 2008 blieb das Handelsvolumen trotz der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise mit knapp 25 Mrd. Euro konstant gegenüber 2007. Die türkischen Exporte nach Deutschland...
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